Mit der Einschulung wird jedes Kind sowohl geistig als auch körperlich und emotional vor neue Aufgaben gestellt. Zum Start in den Schulalltag führen die Kinderärztinnen und Kinderärzte des Heidekreisklinikums vor der Einschulung eine schulärztliche Untersuchung aller schulpflichtigen Kinder durch. Die Schuleingangsuntersuchung ist im „Niedersächsischen Gesetz für den öffentlichen Gesundheitsdienst“ (NGöGD § 5) verankert.
Im Mittelpunkt steht der Gesundheits- und Entwicklungsstand des Kindes. Eltern werden, falls notwendig, informiert über Fördermöglichkeiten und beraten hinsichtlich einer eventuell vorzeitigen Einschulung.
Im ersten Teil der Untersuchung führt eine Assistentin oder ein Assistent einen Hörtest und einen Sehtest durch. Der Umgang mit dem Stift, sowie die Formerkennung werden beurteilt.
Der zweite Teil der Untersuchung findet dann bei einer Ärztin oder bei einem Arzt statt. Hier erfolgen die Überprüfung der Sprache, einiger geistigen Fähigkeiten, der Hörwahrnehmung und der Motorik sowie eine körperliche Untersuchung. Das Farben-, Formen-, Zahl- und Mengenverständnis sowie das Kurzzeitgedächtnis werden geprüft.
Im Rahmen der Untersuchung werden das von Ihnen mitgebrachte gelbe Vorsorgeheft und der Impfpass durchgesehen. Die darin enthaltenen Eintragungen geben wichtige Hinweise bezüglich der bisherigen Entwicklung Ihres Kindes. Bei Bedarf werden Impfempfehlungen gegeben. Bereits mit der Einladung zur Untersuchung werden Sie als Eltern gebeten, in Ruhe zu Hause einen Vorbereitungsbogen mit Fragen zur bisherigen Entwicklung und dem Umfeld Ihres Kindes sowie mit Fragen zur familiären – und Betreuungssituation auszufüllen. Die Beantwortung solcher Fragen ist wichtig, denn unabhängig von der Schuleingangsuntersuchung mit dem Ziel der individuellen Beratung erfolgt nach Beendigung der Untersuchungsphase die anonymisierte Auswertung aller Befunde. Die so erhobenen Daten lassen gesundheitliche und soziale Entwicklungen über Jahre erkennen und tragen zur problemorientierten Gesundheitsförderung von Kindern und Jugendlichen im Landkreis Heidekreis bei.
Alle Ergebnisse werden am Ende der Untersuchung zusammengeführt, mit Ihnen als Eltern besprochen und schriftlich festgehalten sowie für die aufnehmende Schule bereitgestellt.
Schuleingangsuntersuchung SOPHIA
Die Schuleingangsuntersuchung erfolgt nach dem standardisierten Untersuchungsprogramm mit dem Kurznamen SOPHIA: Sozialpädiatrisches Programm Hannover – Jugendärztliche Aufgaben. Dieses Programm wurde von einer Arbeitsgruppe, bestehend aus der Abteilung Epidemiologie und Sozialmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover und der Abteilung Jugendgesundheitspflege des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt Hannover, erarbeitet und wird mittlerweile von 28 Gesundheitsämtern in Niedersachen angewendet.
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Der Abschied von der Grundschule ist für Kinder ein einschneidendes Ereignis. War die Grundschule noch überschaubar, finden sie sich nun plötzlich an einer riesigen Schule voller älterer Kinder wieder. Von den „Größten“ in der vierten Klasse werden sie in der fünften Klasse wieder zu den „Kleinsten“. Auch die Schultage werden plötzlich länger. Aus den vier bis sechs Stunden können auch mal sieben werden, der Weg ist meist weiter und ganz neue Fächer stehen auf dem Stundenplan. Meistens finden schon vor den Sommerferien Kennenlerntage statt, an denen die zukünftigen Fünftklässler Lehrerinnen und Lehrer und auch die Mitschülerinnen und Mitschüler treffen können. Spielerisch werden hier erste Kontakte geknüpft. Gleichzeitig gibt es auch für Sie die Möglichkeit die neue Schule zu erkunden. Weiterführende Schulen sind meist auch weiter vom Elternhaus der Kinder entfernt. Deshalb ist es besonders wichtig, den Schulweg schon vor Schulbeginn zu üben. Die Sommerferien sind eine gute Gelegenheit dazu.
Auch Mobbing kann ein Grund für einen Schulwechsel sein – aber nur dann, wenn es keine andere Lösung gibt und die Situation als „unzumutbar“ eingestuft wird. Zuvor müssen Eltern, die Schulleitung und Lehrerinnen bzw. Lehrer beschließen, dass der betroffene Schüler bzw. die betroffene Schülerin nur an einer anderen Schule zur Ruhe kommen kann. Fühlt sich ein Schüler oder eine Schülerin vom Schulstoff unter- oder überfordert, kann ebenfalls über einen Schulwechsel nachgedacht werden. Hier geht es meistens darum, die Schulform zu wechseln, z.B. vom Gymnasium auf die Realschule. Manchmal können auch Probleme mit Lehrerinnen bzw. Lehrern zu einem Schulwechsel führen. Auch hier gilt, dass es keine andere Möglichkeit gibt, die Probleme aus dem Weg zu räumen.
Grundsätzlich sollten Eltern versuchen, einen Schulwechsel mitten im Schuljahr zu vermeiden. Wenn es Ihnen möglich ist, sollte der Wechsel zum Schuljahresende erfolgen oder wenigstens zum Halbjahresende. Das erhaltene Zeugnis am jeweiligen Jahres- oder Halbjahresschluss gibt nicht nur neuen Lehrenden Aufschluss über die Leistungen des Schülers oder der Schülerin. Vor allem die Tatsache, dass das Kind das Schuljahr beendet hat, Lehreinheiten bis zum Schluss verfolgen konnte und dass es sich mit neuen Mitschülerinnen und Mitschülern gemeinsam in das neue Schuljahr einarbeiten kann, sind positive Faktoren.
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Sobald Kinder eingeschult werden, sind sie häufig das erste Mal eigenständig im Straßenverkehr unterwegs. Damit sie unversehrt zum Unterricht kommen, ist es wichtig, dass sie sichere Wege nehmen und wissen, an welchen Stellen sie besonders vorsichtig sein müssen.
Einen sicheren Schulweg kann man lernen. In einigen Städten kommen Polizisten ein halbes Jahr vor der Einschulung in den Kindergarten und zeigen den Kindern das richtige Verhalten im Straßenverkehr. Hierbei sollten sich Eltern Ihrer Vorbildfunktion bewußt sein. Dazu sollten sie den Schulweg mit ihren Kindern praktisch üben. Im Hinblick auf die Gefahren, die von dunklen Jahreszeiten ausgehen, kann man Kinder mit Reflexionsbändern für andere sichtbar machen. Auch Schulwegpläne, die Schulen von ihrer Umgebung zur Verfügung stellen, können bei der Vorbereitung helfen.
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Der Landkreis Heidekreis hat für die, in seiner Trägerschaft stehenden Schulen, folgende Schulbezirke festgelegt.
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Die Kindergartenjahre sind wie im Flug vergangen und schon steht er vor der Tür: der Schulanfang. Schon lange vorher fiebern die kleinen Jungen und Mädchen diesem Ereignis entgegen. Und auch wir Eltern machen uns darüber Gedanken, planen die Feier und treffen Vorbereitungen. Vieles gibt es zu tun, damit pünktlich zum Schulstart alle notwendigen Dinge beisammen sind.
Besonders Eltern, deren erstes Kind eingeschult wird, stehen dem ganzen Ereignis manchmal etwas hilflos gegenüber. Glaubt man der Werbung, so scheint es, als benötigt das Kind zur Einschulung eine schier unendlich erscheinende Palette an Produkten, ohne die es in der Schule angeblich nicht geht.
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Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.
Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.
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Beginn der Schulpflicht
Mit Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30.09. vollenden werden, dazu zählen auch Kinder, die am 01.Oktober ihren 6. Geburtstag haben.
Nach § 64 Abs. 3 NSchG können Grundschulen schon vor der Einschulung Kinder, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, zur Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen verpflichten.
Darüber hinaus können auf Antrag der Sorgeberechtigten auch Kinder in die Schule aufgenommen werden, die jünger sind. Voraussetzung ist, dass diese Kinder die für den Schulbesuch erforderliche geistige und körperliche Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind.
Die Entscheidung über die vorzeitige Aufnahme trifft die Schulleiterin/der Schulleiter.
Für schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder, gibt es die Möglichkeit der Zurückstellung vom Schulbesuch um ein Schuljahr. Diese Entscheidung wird ebenfalls von der Schulleitung getroffen. In solchen Fällen besteht zum Teil die Möglichkeit und dann evt. auch die Pflicht zum Besuch eines Schulkindergartens, um die noch vorliegenden Defizite abzubauen.
Dauer der Schulpflicht
Grundsätzlich endet die Schulpflicht 12 Jahre nach Ihrem Beginn. Auszubildende sind ggf. darüber hinaus für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Grundsätzlich besuchen Schüler mindestens 9 Jahre lang Schulen im Primarbereich und im Sekundarbereich I. Anschließend besteht noch eine Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder einer berufsbildenden Schule.Weitere Informationen zu diesem Thema bietet folgender Link.
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Alle Kinder, die bis zu einem festen Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.
Unter Schulverweigerung wird ein wiederkehrendes oder länger anhaltendes und in der Regel unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht verstanden. Auch gelegentliches Schwänzen kann Schulverweigerung sein.
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Die Bürger-Informations- und Warn-App – BIWAPP – kann kostenlos auf Smartphones mit den Betriebssystemen iOS und Android heruntergeladen werden. Nutzerinnen und Nutzer, die ein Smartphone mit dem Betriebssystem Microsoft Windows Phone verwenden, können über eine Web-App die BIWAPP mit identischem Leistungsumfang aufrufen. Hierzu muss der Link: https://pwa.biwapp.de/ in den Browser eingegeben werden. Der Push-Dienst wird leider nicht unterstützt.
Schnell und übersichtlich sind Sie informiert über die Schulausfälle im Heidekreis, die aufgrund extremer Witterungsbedingungen oder anderer außergewöhnlicher Ereignisse angeordnet worden sind.
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Neben dem Unterricht sind Schulfahrten eine weitere Art von Schulveranstaltungen, um dem Bildungsauftrag der Schule gerecht zu werden und Bildungs- und Erziehungsziele zu verwirklichen.
Ziele und Inhalte werden deshalb auch vorrangig nach diesen Schwerpunkten und weniger nach touristischen Aspekten ausgewählt. Bei eintägigen Fahrten sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, daran teilzunehmen. Soweit auch Übernachtungen geplant sind, können sie stattdessen auch am Unterricht anderer Klassen teilnehmen.
In den Schulen gibt es häufig grundsätzliche Vereinbarungen für bestimmte Jahrgangsstufen zu Dauer, möglichen Zeiträumen oder auch Zielen (“Wandertag“, Schullandheim). Über die jeweils konkret geplante Fahrt einer bestimmten Klasse wird erst nach eingehender Erörterung mit der betroffenen Klassenelternschaft entschieden. Die Erziehungsberechtigten müssen im Rahmen ihrer Ausstattungspflicht (§ 71 Nds. Schulgesetz) neben den eintägigen Pflichtveranstaltungen auch die längeren Schulfahrten finanzieren, soweit sie ihr Kind dazu angemeldet haben. Deshalb soll vor der abschließenden Entscheidung ausdrücklich diskutiert werden, inwieweit die Kosten für alle Erziehungsberechtigten zumutbar sind. Hierbei sei auch darauf hingewiesen, dass grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel oder Busse von Transportunternehmen zu benutzen sind. U. a. beruht dies auf der durch die Schule übernommenen Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler während einer solchen Schulveranstaltung. Außerdem wird je nach den individuellen Umständen auch von der Schule entschieden, welche und wie viele Personen für die Wahrnehmung der Aufsicht die jeweilige Gruppe begleiten.
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Der Kreiselternrat erörtert alle Fragen, die für die Schulen des Kreises von besonderer Bedeutung sind, und trägt Probleme dem Schulträger vor. Der Schulträger und die zuständige Schulbehörde haben ihm die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben. Angelegenheiten des KER können vor allem sein
Vorsitzender der Kreiselternrates: Herr Fais Al-Anbari
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Die Aufgaben des KSR legt das Niedersächsische Schulgesetz fest. Danach können Fragen beraten werden, die für die Schülerinnen und Schüler der Schulen im Kreisgebiet von besonderer Bedeutung sind. Schulträger und Schulbehörde haben ihnen für ihre Tätigkeit die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben. Der KSR hat darauf zu achten, dass die Belange aller im Kreisgebiet vorhandenen Schulformen angemessen berücksichtigt werden.
Ein wichtiges Mittel der Einflussnahme von Schülerinnen und Schülern bietet dabei der Kreisschulausschuss des Kreistages. Der KSR kann aus seiner Mitte jeweils eine Vertretung für die allgemeinbildenden Schulen und eine für die berufsbildenden Schulen als stimmberechtigtes Mitglied in den Kreisschulausschuss des Kreistages entsenden.
Darüber hinaus dient der KSR dem gegenseitigen Erfahrungsaustausch und zur Hilfestellung bei Problemen in der Schülervertretungsarbeit. Der Kontakt zwischen dem Niedersächsischen Landesschülerrat und den Schülervertretungen auf Schulebene kann über dieses Gremium vermittelt werden.
Sprecherinnen des Kreisschülerrates: Frau Lara Jensen und Frau Nona Lynn Beuße
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Wann ist Nachhilfe sinnvoll?
Kein Kind möchte ein schlechter Schüler sein. Wenn schlechte Noten nach Haus gebracht werden, ist es sinnvoll, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Kind der Sache auf den Grund gehen. Ist die Note gerecht? Wie viel Zeit wurde für das Lernen für diese Arbeit verwendet? Dabei sollten Sie mit Vorwürfen sparen, denn ein „Du warst ja auch so faul!“, lässt jeden Gesprächsfaden abreißen. Hat Ihr Kind nicht gelernt oder die Arbeit einfach vergessen, so schafft es aus eigener Kraft, das nächste Mal eine bessere Note zu schreiben. Vielleicht sucht es sich eine Lerngruppe, um seine Motivation zu steigern. Auch sich in Ruhe eine bessere Lernstrategie und eine neue Vorgehensweise zu überlegen, schafft oft erstaunlich gute Noten. Wenn Sie jedoch feststellen, dass Ihr Kind den Anschluss an den Schulstoff verloren hat und sich aus eigener Kraft nicht mehr helfen kann, dann ist es an der Zeit, ihm Unterstützung anzubieten. Manchmal kann man einem Kind noch selbst helfen. Wenn Sie jedoch merken, dass Ihr Kind Ihre Erklärung nicht versteht und unsicher wird oder es zwischen Ihnen und Ihrem Kind während des Lernens zum Streit kommt, ist es Zeit, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies gilt natürlich auch, wenn es sich um ein grundsätzliches Problem handelt, z. B. Legasthenie, Dyskalkulie, Konzentrationsstörungen oder einen plötzlichen Leistungsabfall in allen Fächern. Sehen hier, wie Sie das richtige Nachhilfe-Angebot finden.
Wie entscheidet man sich für das richtige Angebot?
Es ist nicht immer einfach, das richtige Angebot zu finden. Oft denkt man zuerst an Privatpersonen, doch das ist nicht immer unproblematisch. Vielfach wird keine fundierte pädagogische Beratung angeboten und es werden keine Verträge, die Art und Umfang der Nachhilfe zuverlässig dokumentieren, gemacht. Ohne es zu wissen, unterstützen die Eltern häufig illegale Schwarzarbeit und machen sich damit strafbar.
Wie schnell kann man mit einem Lernerfolg rechnen?
Sehr schnell müsste sich zeigen, dass Ihr Kind sich mehr für das ehemalige Problemfach interessiert und selbstbewusster wird. Schnelle Notenerfolge lassen sich meistens in den Nebenfächern erzielen. Mehr Zeit muss man für die Sprachen verwenden, da man hier, um eine Notenverbesserung zu erreichen, zusätzlich viel häuslichen Fleiß an den Tag legen muss (z. B. Vokabeln lernen).
Woran erkennen Sie guten Unterricht?
Lernen sollte in der Schule stattfinden. Wenn ein Kind zusätzlichen Unterricht in Anspruch nehmen muss, sollte das Kind ihn gern besuchen. Guter Nachhilfeunterricht verdeutlicht Sachverhalte auf andere Art und sollte individuell auf jedes Kind eingehen. Ihr Kind sollte sich wertgeschätzt fühlen und keine Angst haben, alle Fragen zu stellen, die es hat. Der Unterricht sollte ruhig und systematisch geführt werden und Wissenslücken dauerhaft schließen.
Woran erkennt man ein gutes Nachhilfeinstitut?
Schüler und Eltern sollten bei der Suche nach der passenden Nachhilfeeinrichtung auf diese Punkte achten:
Kosten
Nachhilfe kostet dann etwas, wenn Sie keine Möglichkeit auf das staatlich Bildungspaket (BuT) haben. In den folgenden Links finden Sie das dafür notwendige Formular: Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II, § 34 Abs. 4 SGB XII, § 6 b Abs. 2 BKGG i. V. m. § 28 Abs. 5 SGB II). Das ausgefüllte und unterschriebe Formular muss in der Schule vom Fachlehrer, fachbezogen ausgefüllt werden. Im Anschluss reichen Sie das Formular beim Sozialamt der Gemeinde, bei der zuständigen Sachbearbeiterin/dem zuständigen Sachbearbeiter ein. Die Bewilligung wird direkt nach Hause gesendet. Mit diesem Bewilligungsschreiben, können Sie die Nachhilfe aufsuchen.
Der Flyer “Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) im Heidekreis” steht im Bereich “Sprachen” in mehreren Übersetzungen zur Verfügung. Weitere Informationen zu diesem Thema bieten folgende Links.
Schulbegleiter sind eine Form persönlicher Assistenz und unterstützen Kinder mit Körperbehinderung, geistiger Behinderung oder psychischer bzw. seelischer Störung im schulischen Alltag. Schulbegleitung ist eine langfristig eingesetzte Maßnahme der Eingliederungshilfe bzw. der Kinder- und Jugendhilfe (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche).
Aus Mitteln der Eingliederungshilfe können Schüler mit folgenden Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen gefördert werden:
Finanzierung:
Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung erhalten Eingliederungshilfe nach SGB VIII. Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung erhalten diese nach SGB XII.
Das zuständige Amt ist im Falle von geistiger bzw. körperlicher Behinderung das Sozialamt, bei seelischer Behinderung ist es das Jugendamt. Eigenbeteiligungen der Eltern und/oder der Schüler sind von Rechts wegen nicht vorgesehen. Durch die Trennung der Zuständigkeiten für einen behinderten Schüler entstehen Abgrenzungsprobleme, vor allem im Bereich der Mehrfachbehinderung und im Grenzbereich der geistigen bzw. seelischen Behinderung. Nachdem die Entscheidung der Eltern in Absprache mit dem Schulleiter, Klassenleiter etc. für einen Schulbegleiter für ein bestimmtes Kind vorliegt, folgt die Antragstellung auf Kostenübernahme beim Sozialamt oder Jugendamt.
Anspruchsinhaber für Leistungen der Eingliederungshilfe ist grundsätzlich der Hilfeempfänger. Im Rahmen des Sorgerechts müssen aber die Eltern bzw. sorgeberechtigten Personen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen. Die Kosten für eine Schulbegleitung werden in der Regel für die Zeiten der regulären stundenplanmäßigen Schulzeit unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern vom Sozialleistungsträger (Jugendamt oder Träger der Sozialhilfe) übernommen.
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Zukunftstag für Mädchen und Jungen
In Deutschland wird im Rahmen eines bundesweiten Aktionsprogramms seit 2001 jährlich der „Girls’ Day” durchgeführt. In vielen Bundesländern wird dieser Tag als „Girls’ Day” und seit einigen Jahren zusätzlich als „Boys’ Day” veranstaltet, um den Mädchen und Jungen eine Vielzahl von Berufe näher zu bringen, die sie bei ihrer Berufswahl eher selten in Betracht ziehen würden.
Niedersachsen hat sich entschlossen, diesen genderorientierten Tag als „Zukunftstag für Mädchen und Jungen” zu gestalten. Schülerinnen und Schüler in Niedersachsen erhalten an diesem Aktionstag Einblicke in verschiedene Berufe, die geeignet sind, das traditionelle, geschlechtsspezifisch geprägte Spektrum möglicher Berufe für Mädchen und Jungen zu erweitern. Sie können an Aktionen in Betrieben, Hochschulen und Einrichtungen teilnehmen und sollen so Berufe erkunden, die sie selbst meist nicht in Betracht ziehen. Dabei soll von allen Beteiligten darauf geachtet werden, dass für Mädchen und Jungen getrennte Angebote vorgehalten werden.
Zukunftstag beim Heidekreis
Was macht eigentlich eine Verwaltung? Und welche Ausbildungen kann ich dort machen? Im Rahmen des Zukunftstages lädt der Heidekreis jährlich interessierte Mädchen und Jungen der fünften bis zehnten Klassen zu einem spannenden und erlebnisreichen Tag in die Kreisverwaltung in Bad Fallingbostel und Soltau ein. Für nähere Informationen und Anmeldungen steht Liane Schulz von der Fachgruppe Verwaltungsentwicklung des Heidekreises telefonisch zur Verfügung.
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