Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den erstmaligen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern. Das Baukindergeld ist ein staatlicher Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Der Zuschuss soll es Familien mit Kindern und Alleinerziehenden leichter machen, ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung zu finanzieren.
Das Wichtigste in Kürze
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Die verschiedenen Leistungen für Bildung und Teilhabe unterstützen Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die wenig Geld haben. Auf die Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets haben Kinder bereits im ersten Lebensjahr Anspruch, sodass Eltern mit ihren Kindern an Kursen wie beispielsweise Babyschwimmen, Babymassage oder auch PEKiP teilnehmen können. Auch das gemeinsame Mittagessen in der Kita oder Kita-Ausflüge werden unterstützt. Mit diesen Leistungen kann Ihr Kind auch Angebote in Schule und Freizeit nutzen, wenn Sie sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten.
Wer kann Leistungen zur Bildung und Teilhabe erhalten? Sie können Leistungen zur Bildung und Teilhabe für alle im Haushalt lebenden Kinder beantragen, wenn Sie
Der Flyer “Bildungs- und Teihabepaket (BuT) im Heidekreis” steht im Bereich der “Sprachen” in mehreren Übersetzungen zur Verfügung.
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Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen. Elterngeld schafft einen Ausgleich, falls die Eltern weniger Einkommen haben, weil sie nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Dadurch hilft das Elterngeld, die finanzielle Lebensgrundlage der Familien zu sichern. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.
Elterngeld gibt es in drei Varianten:
Diese Varianten können Sie miteinander kombinieren. Die Höhe des Elterngelds ist abhängig von Ihrer persönlichen Lebenssituation und von der Elterngeld-Variante, für die Sie sich entscheiden.
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Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Während der Elternzeit muss Ihr Arbeitgeber Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellen. In dieser Zeit müssen Sie nicht arbeiten und erhalten keinen Lohn. Zum Ausgleich können Sie zum Beispiel Elterngeld beantragen. Ihre Elternzeit können Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Einen Teil davon können Sie auch im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag nehmen. Das bedeutet: Sie können Ihre Elternzeit dann nehmen, wenn Sie und Ihr Kind sie wirklich brauchen. Während der Elternzeit sind Sie auf besondere Weise vor Kündigungen geschützt. Nach der Elternzeit können Sie in den meisten Fällen auf Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren.
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Das Kindergeld sichert die grundlegende Versorgung Ihrer Kinder ab der Geburt und mindestens bis zu deren 18. Geburtstag. Vom Kindergeld profitieren vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen. Sie müssen das Kinder-Geld selbst beantragen.
Die Höhe des Kinder-Gelds hängt von der Anzahl der Kinder ab. Aktuell bekommen Eltern monatlich diese Kinder-Geld-Beträge:
Den Kinderzuschlag (Zuschlag zum Kindergeld) können Sie bekommen, wenn Ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, aber es nicht oder nur knapp ausreicht, um auch für den gesamten Bedarf Ihrer Familie aufzukommen. Sie müssen den Kinder-Zuschlag selbst beantragen.
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Mutterschaftsleistungen sichern Ihr Einkommen, wenn Sie während Ihrer Schwangerschaft oder nach der Geburt Ihres Kindes nicht arbeiten dürfen, zum Beispiel während der Mutterschutzfristen.
Zu den Mutterschaftsleistungen gehören:
• Mutterschutzlohn,
• Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse,
• Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes,
• Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Welche Mutterschaftsleistungen Sie bekommen können, hängt ab
• von Ihrer Arbeitssituation und
• von Ihrer Krankenversicherung und
• davon, ob Sie sich in den Mutterschutzfristen befinden oder nicht; die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 Wochen nach der Geburt.
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Die Erziehung und Sorge für ein Kind nehmen in erster Linie die Eltern wahr. Mitunter können jedoch ergänzende Hilfen des Staates bei der Erziehung notwendig werden. Engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzen sich ein, um
Wenn Sie Fragen haben oder Angebote nutzen möchten, so zögern Sie nicht, sich an die jeweils genannten Ansprechpersonen zu wenden.
Weitere Informationen zu diesem Thema bieten folgende Links und die Broschüre des Fachbereich Kinder, Jugend und Familie im Heidekreis mit den Aufgaben und Leistungen des Jugendamtes.
Die „Bundesstiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” hilft schwangeren Frauen in Notlagen. Diese erhalten auf unbürokratischem Weg ergänzende finanzielle Hilfen, die ihnen die Entscheidung für das Leben des Kindes und die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen. Den Antrag müssen Sie persönlich stellen in einer Schwangerschaftsberatungsstelle in Ihrer Nähe.
Die Bundesstiftung kann vor allem bei der Erstausstattung des Kindes, der Weiterführung des Haushaltes, bei der Wohnung und Einrichtung sowie bei der Betreuung des Kindes helfen. Die Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage. Voraussetzungen für die Hilfe sind:
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Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistungen sollen sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen unter anderem:
Anspruch haben Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate wesentlich hindern können oder von solchen wesentlichen Beeinträchtigungen bedroht sind.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger wie zum Beispiel die Krankenkasse, der Rentenversicherungsträger, die Arbeitsagentur oder der Unfallversicherungsträger nachrangig. Sie können auf Antrag auch durch ein persönliches Budget ausgeführt werden. Bevor eine Entscheidung über eine bestimmte Leistung ergeht, erfolgt nach Antragsstellung in Zusammenarbeit mit dem ärztlichen oder Sozialpsychiatrischen Dienst des Heidekreises eine umfassende Bedarfsfeststellung.
Bei der Eingliederungshilfe ist unter gewissen Voraussetzungen ein Beitrag aus dem Einkommen der antragsstellenden Person oder gegebenenfalls deren Eltern zu den Aufwendungen der Leistungen aufzubringen. Außerdem haben die antragstellende Person oder gegebenenfalls deren Eltern vor der Inanspruchnahme von Leistungen die erforderlichen Mittel aus ihrem Vermögen zu zahlen, soweit es eine bestimmte Höhe übersteigt. Ob und in welcher Höhe solche Beteiligungen gefordert werden müssen, wird nach der umfassenden Bedarfsfeststellung ermittelt.
Für Leistungen der medizinischen Rehabilitation wenden Sie sich bitte in erster Linie an Ihre Krankenversicherung.
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Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld sind Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und damit Teil der Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld umfasst neben dem Regelbedarf, der in Höhe der so genannten regelbedarfsrelevanten Bedarfe berücksichtigt wird, auch die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit diese Bedarfe nicht durch Einkommen oder Vermögen unter Beachtung von Absetzbeträgen und Schonvermögen gedeckt sind.
Für einen gesetzlich festgelegten Personenkreis kann neben der Regelleistung Anspruch auf sogenannten Mehrbedarf bestehen. Davon umfasst sind z.B. werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende von Minderjährigen, ein Teil der behinderten Menschen und Personen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen.
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Die Verantwortung für eine Familie zu tragen kann außerordentlich anstrengend und für Körper und Psyche sehr belastend sein. Wenn Sie im Zusammenhang mit familiären Belastungen ein erhöhtes Risiko für bestimmte Krankheiten haben oder schon krank sind, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen.
Die Mutter-Kind-Kuren und Vater-Kind-Kuren sind eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzlich Versicherte beantragen die Maßnahme über ihre Krankenkasse. Gesunde Begleitkinder werden bei der Krankenkasse der Mutter beantragt. Behandlungsbedürftige Kinder werden über die Krankenkasse beantragt, bei der sie versichert sind.
Eine solche Kur dauert in der Regel drei Wochen und soll Ihnen helfen, den Alltag besser zu meistern und mit Zuversicht in die Zukunft zu schauen. Wenn bei Ihnen eine Kurbedürftigkeit vorliegt, kann Ihr Arzt Ihnen eine Kur verschreiben, die Sie dann bei ihrer Krankenkasse beantragen müssen.
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Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten. Die Sozialhilfe ist kein Almosen, sondern ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist. Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe.
Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:
Die Sozialhilfe gliedert sich in 7 Unterbereiche:
Antworten auf diese Fragen und weitere Informationen zu diesem Thema bietet folgender Link.
Die Stiftung hilft, wenn Sie bei unvorhersehbaren Ereignissen in finanzielle Not geraten, z.B. bei Eintritt eines Todesfalles, schwerer oder lang dauernder Krankheit, bei Schwangerschaft oder Geburt eines Kindes, bei Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Trennung vom Partner oder der Partnerin, sofern von anderer Seite keine Unterstützung möglich ist. Die Stiftung fördert die Hilfe zur Selbsthilfe, damit Sie wieder auf eigenen Beinen stehen können.
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Eine Ausbildung machen oder studieren und gleichzeitig ein Kind großziehen – wie ist das zu schaffen? Es gibt eine ganze Reihe von Angeboten, Hilfen und Anlaufstellen für (werdende) Eltern, die sich noch in der Ausbildung oder im Studium befinden.
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Unterhalt ist das, was eine Person leistet, um für den Lebensbedarf einer anderen Person aufzukommen. Unterhalt kann zum Beispiel geleistet werden durch Geld, durch Sachen, aber auch durch Erziehung, Betreuung, Pflege und persönliche Zuwendung. Das Thema, wer was für den Unterhalt leistet, ist dann besonders wichtig, wenn sich Mütter und Väter trennen.
Minderjährige Kinder bekommen normalerweise Unterhalt von ihren Eltern. Wenn Sie sich als Eltern getrennt haben oder nicht zusammen leben und wenn Ihr Kind bei Ihnen lebt, dann leisten Sie Ihren Beitrag zum Unterhalt meistens durch Pflege, Betreuung und Erziehung. Der andere Elternteil muss dann seinen Beitrag normalerweise dadurch leisten, dass er regelmäßig einen Geldbetrag zahlt (sogenannter „Barunterhalt“). Wenn er den Unterhalt nicht bezahlt, egal aus welchem Grund, dann kann Ihr Kind Unterhaltsvorschuss vom Staat bekommen. Der Unterhaltsvorschuss gleicht zumindest einen Teil des fehlenden Unterhalts aus.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2021 monatlich:
Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Sie kann für die Anerkennung von Vaterschaft und für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beantragt werden. Sie von den Jugendämtern angeboten und ist freiwillig und kostenlos.
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Eltern eines Kindes mit einer Behinderung oder chronischen Krankheit haben besondere Herausforderungen zu meistern. Für sie gibt es eine Reihe von Unterstützungsangeboten.
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Wohngeld ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Sie können Wohngeld als Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums bekommen. Sie müssen das Wohngeld schriftlich bei Ihrer Wohngeldbehörde beantragen. Dort finden Sie auch die Antragsformulare und können sich beraten lassen. Wohngeld gibt es nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Wenn Sie andere Sozialleistungen bekommen, die Ihre Wohnkosten bereits berücksichtigen, können Sie normalerweise kein Wohngeld bekommen. Dazu gehören beispielsweise Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG.
Der Wohnberechtigungsschein berechtigt dazu, in eine Wohnung zu ziehen, die vom Staat gefördert wurde und preisgebunden ist.
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Familien mit Mehrlingen sind persönlich und finanziell stark belastet. Es gibt jedoch staatliche Leistungen und Hilfen von privaten Trägern, die Engpässe überbrücken helfen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) informiert über besondere Regelungen für Eltern von Mehrlingen.
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