Die Eingliederungshilfe verfolgt das Ziel, eine Behinderung zu vermeiden oder diese zu mildern. Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat oder von einer Behinderung bedroht ist, können Ihnen zusätzliche Leistungen für die Betreuung in der Kindertagesstätte bewilligt werden. Dafür muss ein individueller Förderbedarf festgestellt sein.
Ihr Kind kann in einer integrativen Gruppe mit Kindern mit Behinderungen und ohne Behinderungen betreut werden oder alleine in einer Gruppe mit Kindern ohne Behinderungen (Einzelintegration). Hierbei sind zusätzliche Leistungen in Krippengruppen (Kinder im Alter unter 3 Jahren), Kindergartengruppen (Kinder ab dem 3. Lebensjahr) und in Hortgruppen (von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) möglich.
Bei einem bestimmten Förderbedarf können Kinder auch in einem Heilpädagogischen Kindergarten für Kinder mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung, in einem Sprachheilkindergarten oder in einem Heilpädagogischen Kindergarten für Kinder mit einer Hörbehinderung betreut werden.
In Sprachheilkindergärten oder Heilpädagogischen Kindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung werden Kinder mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Sprach- oder Hörbehinderung – in der Regel nach Vollendung des 4. Lebensjahres – betreut. Sie erhalten dort sowohl heilpädagogische als auch medizinisch-therapeutische Leistungen.
Heilpädagogische Kindergärten, Sprachheilkindergärten und Heilpädagogische Kindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung haben sich auf die Förderung und Betreuung von Kindern mit Behinderungen spezialisiert. Sie bieten nicht immer eine gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen an. Stellt der Träger der Eingliederungshilfe einen individuellen Unterstützungsbedarf bei Ihrem Kind fest, übernimmt er die Kosten für die Leistungen. Ihr Einkommen und Vermögen wird gegebenenfalls angerechnet.
In einem Sprachheilkindergarten oder in einem Heilpädagogischen Kindergarten für Kinder mit einer Hörbehinderung werden heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Leistungen als „Sprachheilbehandlung gemeinsam erbracht (interdisziplinäre Komplexleistung). Grundlage hierfür ist die niedersächsische „Vereinbarung über die heilpädagogische Förderung und die medizinischen Therapien in Sprachheilkindergärten“. Ob bei Ihrem Kind ein Bedarf vorliegt, stellt der örtliche Träger der Eingliederungshilfe fest – unter Beteiligung der Fachberatung Hören, Sprache und Sehen des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
Wenn Sie zwischen 2018 und 31. März 2021 ein eigenes Zuhause für Ihre Familie kaufen oder bauen, können Sie das Baukindergeld beantragen. Sie beantragen es erst, wenn Sie schon in Ihr neues Zuhause eingezogen sind.
Das Baukindergeld ist ein staatlicher Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Der Zuschuss soll es Familien mit Kindern und Alleinerziehenden leichter machen, ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung zu finanzieren.
Den Antrag stellen Sie bei der KfW Bankengruppe.
Die verschiedenen Leistungen für Bildung und Teilhabe unterstützen Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die wenig Geld haben. Auf die Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets haben Kinder bereits im ersten Lebensjahr Anspruch, sodass Eltern mit ihren Kindern an Kursen wie beispielsweise Babyschwimmen, Babymassage oder auch PEKiP teilnehmen können. Auch das gemeinsame Mittagessen in der Kita oder Kita-Ausflüge werden unterstützt. Mit diesen Leistungen kann Ihr Kind auch Angebote in Schule und Freizeit nutzen, wenn Sie sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten. Sie können Leistungen zur Bildung und Teilhabe für alle im Haushalt lebenden Kinder beantragen, wenn Sie
Der Flyer “Bildungs- und Teihabepaket (BuT) im Heidekreis” steht im Bereich der “Sprachen” in mehreren Übersetzungen zur Verfügung.
Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen. Elterngeld schafft einen Ausgleich, falls die Eltern weniger Einkommen haben, weil sie nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Dadurch hilft das Elterngeld, die finanzielle Lebensgrundlage der Familien zu sichern. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.
Elterngeld gibt es in drei Varianten:
Diese Varianten können Sie miteinander kombinieren. Die Höhe des Elterngelds ist abhängig von Ihrer persönlichen Lebenssituation und von der Elterngeld-Variante, für die Sie sich entscheiden.
Seit dem 1. September 2021 gelten neue und verbesserte Regelungen beim Elterngeld. Es gibt mehr Teilzeitmöglichkeiten, zusätzliche Frühchen-Monate und weniger Bürokratie.
Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Während der Elternzeit muss Ihr Arbeitgeber Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellen. In dieser Zeit müssen Sie nicht arbeiten und erhalten keinen Lohn. Zum Ausgleich können Sie zum Beispiel Elterngeld beantragen. Ihre Elternzeit können Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Einen Teil davon können Sie auch im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag nehmen. Das bedeutet: Sie können Ihre Elternzeit dann nehmen, wenn Sie und Ihr Kind sie wirklich brauchen. Während der Elternzeit sind Sie auf besondere Weise vor Kündigungen geschützt. Nach der Elternzeit können Sie in den meisten Fällen auf Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren.
Das Kindergeld erhalten sie für Kinder unter 18 Jahren, unter bestimmten Voraussetzungen auch länger.
Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2023 auf monatlich 250 Euro pro Kind erhöht.
Den Kinderzuschlag (Zuschlag zum Kindergeld) unterstützt Familien mit kleinem Einkommen finanziell. Sie müssen den Kinder-Zuschlag selbst beantragen.
Mutterschaftsleistungen sichern Ihr Einkommen, wenn Sie während Ihrer Schwangerschaft oder nach der Geburt Ihres Kindes nicht arbeiten dürfen, zum Beispiel während der Mutterschutzfristen.
Zu den Mutterschaftsleistungen gehören:
• Mutterschutzlohn,
• Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse,
• Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes,
• Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Welche Mutterschaftsleistungen Sie bekommen können, hängt ab
• von Ihrer Arbeitssituation und
• von Ihrer Krankenversicherung und
• davon, ob Sie sich in den Mutterschutzfristen befinden oder nicht; die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 Wochen nach der Geburt.
Die Erziehung und Sorge für ein Kind nehmen in erster Linie die Eltern wahr. Mitunter können jedoch ergänzende Hilfen des Staates bei der Erziehung notwendig werden.
Die Hilfe wird zwar den Eltern gewährt, sie orientiert sich jedoch an den Interessen des Kindes oder der/des Jugendlichen. Das heißt, das Kind oder die/der Jugendliche muss an den sie/ihn betreffenden Entscheidungen beteiligt werden. Angeboten werden unter anderem
Darüber hinaus entscheidet das Jugendamt über die Gewährung von Eingliederungshilfe und Hilfe für junge Volljährige und gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder.
Die „Bundesstiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” hilft schwangeren Frauen in Notlagen. Diese erhalten auf unbürokratischem Weg ergänzende finanzielle Hilfen, die ihnen die Entscheidung für das Leben des Kindes und die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen. Den Antrag müssen Sie persönlich stellen in einer Schwangerschaftsberatungsstelle in Ihrer Nähe.
Die Bundesstiftung kann vor allem
Die Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage. Voraussetzungen für die Hilfe sind:
Die Frauen müssen das Geld vor der Geburt beantragen. Danach können Sie kein Geld mehr beantragen.
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistungen sollen sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen unter anderem:
Anspruch haben Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate wesentlich hindern können oder von solchen wesentlichen Beeinträchtigungen bedroht sind.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger wie zum Beispiel die Krankenkasse, der Rentenversicherungsträger, die Arbeitsagentur oder der Unfallversicherungsträger nachrangig. Sie können auf Antrag auch durch ein persönliches Budget ausgeführt werden. Bevor eine Entscheidung über eine bestimmte Leistung ergeht, erfolgt nach Antragsstellung in Zusammenarbeit mit dem ärztlichen oder Sozialpsychiatrischen Dienst des Heidekreises eine umfassende Bedarfsfeststellung.
Bei der Eingliederungshilfe ist unter gewissen Voraussetzungen ein Beitrag aus dem Einkommen der antragsstellenden Person oder gegebenenfalls deren Eltern zu den Aufwendungen der Leistungen aufzubringen. Außerdem haben die antragstellende Person oder gegebenenfalls deren Eltern vor der Inanspruchnahme von Leistungen die erforderlichen Mittel aus ihrem Vermögen zu zahlen, soweit es eine bestimmte Höhe übersteigt. Ob und in welcher Höhe solche Beteiligungen gefordert werden müssen, wird nach der umfassenden Bedarfsfeststellung ermittelt.
Für Leistungen der medizinischen Rehabilitation wenden Sie sich bitte in erster Linie an Ihre Krankenversicherung.
Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld sind Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und damit Teil der Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld umfasst neben dem Regelbedarf, der in Höhe der so genannten regelbedarfsrelevanten Bedarfe berücksichtigt wird, auch die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit diese Bedarfe nicht durch Einkommen oder Vermögen unter Beachtung von Absetzbeträgen und Schonvermögen gedeckt sind.
Für einen gesetzlich festgelegten Personenkreis kann neben der Regelleistung Anspruch auf sogenannten Mehrbedarf bestehen. Davon umfasst sind z.B. werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende von Minderjährigen, ein Teil der behinderten Menschen und Personen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen.
Die Verantwortung für eine Familie zu tragen kann außerordentlich anstrengend und für Körper und Psyche sehr belastend sein. Wenn Sie im Zusammenhang mit familiären Belastungen ein erhöhtes Risiko für bestimmte Krankheiten haben oder schon krank sind, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen.
Die Mutter-Kind-Kuren und Vater-Kind-Kuren sind eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzlich Versicherte beantragen die Maßnahme über ihre Krankenkasse. Gesunde Begleitkinder werden bei der Krankenkasse der Mutter beantragt. Behandlungsbedürftige Kinder werden über die Krankenkasse beantragt, bei der sie versichert sind.
Eine solche Kur dauert in der Regel drei Wochen und soll Ihnen helfen, den Alltag besser zu meistern und mit Zuversicht in die Zukunft zu schauen. Wenn bei Ihnen eine Kurbedürftigkeit vorliegt, kann Ihr Arzt Ihnen eine Kur verschreiben, die Sie dann bei ihrer Krankenkasse beantragen müssen.
Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten. Die Sozialhilfe ist kein Almosen, sondern ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist. Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe.
Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:
Die Sozialhilfe gliedert sich in 6 Unterbereiche:
Antworten auf diese Fragen und weitere Informationen zu diesem Thema bietet folgender Link.
Die Stiftung hilft, wenn Sie bei unvorhersehbaren Ereignissen in finanzielle Not geraten, z.B. bei Eintritt eines Todesfalles, schwerer oder lang dauernder Krankheit, bei Schwangerschaft oder Geburt eines Kindes, bei Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Trennung vom Partner oder der Partnerin, sofern von anderer Seite keine Unterstützung möglich ist. Die Stiftung fördert die Hilfe zur Selbsthilfe, damit Sie wieder auf eigenen Beinen stehen können.
Eine Ausbildung machen oder studieren und gleichzeitig ein Kind großziehen – wie ist das zu schaffen? Es gibt eine ganze Reihe von Angeboten, Hilfen und Anlaufstellen für (werdende) Eltern, die sich noch in der Ausbildung oder im Studium befinden. Die meisten (werdenden) Eltern wünschen sich für die erste Zeit mit dem Baby eine Auszeit, damit sie sich um ihr Kind kümmern können.
Eltern, die sich in der Ausbildung befinden, können in Elternzeit gehen. Für die Dauer der Elternzeit wird die Berufsausbildung unterbrochen. Das heißt: Die Ausbildungszeit verlängert sich um die Dauer der Elternzeit – Zeiten der Elternzeit werden also sozusagen „drangehängt“. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte vor Antritt der Elternzeit an die zuständige Kammer beziehungsweise die Kultusbehörde des Landes.
Studierende können ein Urlaubssemester nehmen, um für einige Monate mit dem Studium auszusetzen. Hier gilt es allerdings einige Dinge zu beachten, da für die Zeit des Urlaubssemesters der Studierenden-Status wegfällt. Das bedeutet zum Beispiel, dass der Anspruch auf BAföG während des Urlaubssemesters erlischt. Ein Urlaubssemester kann auch sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben, zum Beispiel auf die Krankenversicherung. Studierende (werdende) Eltern sollten sich deshalb vorher genau informieren. Die meisten Hochschulen bieten einen Beratungsservice zum Studium mit Kind an.
Nach der Geburt können Auszubildende und Studierende Anspruch auf Elterngeld und möglicherweise auf weitere finanzielle Unterstützung haben.
Unterhalt ist das, was eine Person leistet, um für den Lebensbedarf einer anderen Person aufzukommen. Unterhalt kann zum Beispiel geleistet werden durch Geld, durch Sachen, aber auch durch Erziehung, Betreuung, Pflege und persönliche Zuwendung. Das Thema, wer was für den Unterhalt leistet, ist dann besonders wichtig, wenn sich Mütter und Väter trennen.
Minderjährige Kinder bekommen normalerweise Unterhalt von ihren Eltern. Wenn Sie sich als Eltern getrennt haben oder nicht zusammen leben und wenn Ihr Kind bei Ihnen lebt, dann leisten Sie Ihren Beitrag zum Unterhalt meistens durch Pflege, Betreuung und Erziehung. Der andere Elternteil muss dann seinen Beitrag normalerweise dadurch leisten, dass er regelmäßig einen Geldbetrag zahlt (sogenannter „Barunterhalt“). Wenn er den Unterhalt nicht bezahlt, egal aus welchem Grund, dann kann Ihr Kind Unterhaltsvorschuss vom Staat bekommen. Der Unterhaltsvorschuss gleicht zumindest einen Teil des fehlenden Unterhalts aus.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2021 monatlich:
Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Sie kann für die Anerkennung von Vaterschaft und für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beantragt werden. Sie von den Jugendämtern angeboten und ist freiwillig und kostenlos.
Für die Höhe des Unterhalts kann meistens die sogenannte “Düsseldorfer Tabelle” als Richtlinie herangezogen werden. Diese berücksichtigt das Einkommen, das Vermögen und die Lebensverhältnisse der Personen. Sie stellt einen Hinweis auf den monatlichen Unterhaltsbedarf dar, wenn eine Person zwei anderen Personen Unterhalt schuldet. Unterhalt in Geld kann Ihr Kind nur bekommen, wenn Ihr Kind bedürftig und der andere Elternteil leistungsfähig ist. Bedürftig ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ihr Kind ist außerstande sich selbst zu unterhalten, wenn es nicht erwerbstätig sein darf, nicht erwerbstätig sein kann oder es keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss, zum Beispiel weil es eine Schule besucht, ein Studium absolviert oder eine Ausbildung macht. Ihr Kind darf auch nicht ausreichendes sonstiges Einkommen oder Vermögen haben.
Sie können sich dazu, ob Ihr minderjähriges Kind einen Unterhaltsanspruch hat, beim Jugendamt beraten lassen.
Wohngeld ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Sie können Wohngeld als Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums bekommen. Sie müssen das Wohngeld schriftlich bei Ihrer Wohngeldbehörde beantragen. Dort finden Sie auch die Antragsformulare und können sich beraten lassen. Wohngeld gibt es nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Wenn Sie andere Sozialleistungen bekommen, die Ihre Wohnkosten bereits berücksichtigen, können Sie normalerweise kein Wohngeld bekommen. Dazu gehören beispielsweise Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG. Die Höhe des Wohngelds hängt ab von
Der Wohnberechtigungsschein berechtigt dazu, in eine Wohnung zu ziehen, die vom Staat gefördert wurde und preisgebunden ist.
Familien mit Mehrlingen sind persönlich und finanziell stark belastet. Es gibt jedoch staatliche Leistungen und Hilfen von privaten Trägern, die Engpässe überbrücken helfen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) informiert über besondere Regelungen für Eltern von Mehrlingen.
Wenn Sie Mehrlinge erwarten oder Mehrlinge als Frühchen zur Welt gekommen sind kann die Begleitung durch die “Frühen Hilfen” im Heidekreis ein hilfreiches Unterstützungsangebot sein. Das kostenlose Angebot steht Ihnen schon während der Schwangerschaft oder nach der Geburt Ihrer Kinder zur Verfügung.