Das Bundeskinderschutzgesetz regelt den umfassenden, aktiven Kinderschutz in Deutschland. Es basiert auf den beiden Säulen Prävention und Intervention.
Am 1. Januar 2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Es steht für umfassende Verbesserungen des Kinderschutzes in Deutschland. Das Bundeskinderschutzgesetz bringt den vorbeugenden Schutz von Kindern und das Eingreifen bei Verletzungen des Kinderschutzes gleichermaßen voran. Außerdem stärkt es alle Akteure, die sich für das Wohlergehen von Kindern engagieren – angefangen bei den Eltern, über den Kinderarzt oder die Hebamme bis hin zum Jugendamt oder Familiengericht.
Die Kinderschutzleitlinie gibt insbesondere Ärztinnen und Ärzten einen aktuellen, praxisnahen und evidenzbasierten Handlungsleitfaden. Sie unterstützt ärztliche Entscheidungen zur Diagnostik, zur Therapie und zur Einleitung weitergehender Maßnahmen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung wie auch zur Kooperation mit Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe und der Pädagogik. Die Kinderschutzleitlinie soll zum einen helfen, eine Kindesmisshandlung, -vernachlässigung und einen sexuellen Missbrauch frühzeitig zu erkennen und festzustellen. Zum anderen soll die Leitlinie Fachkräfte dabei unterstützen, mit den erkannten Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, um zu gehen.
Eine Kooperationsvereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz gemäß § 73c SGB V der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) mit dem Niedersächsischen Städtetag (NST) und dem Niedersächsischen Landkreistag (NLT) gibt einen verbindlichen und einheitlichen Meldebogen vor. Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsärzt*innen und Vertragspsychothera- peuten*innen und den Jugendämtern in Niedersachen. Sie gilt seit dem 01.10.2025 und ergänzt und konkretisiert damit die bestehenden Regelungen des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG).
Eine Kindeswohlgefährdung liegt nach den gesetzlichen Vorgaben dann vor, wenn Kinder durch
in ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Entwicklung gegenwärtig erheblich gefährdet sind bzw. wenn Verletzungen und Schädigungen des Kindeswohls bereits eingetreten sind und die schädigenden Einflüsse fortdauern.
Anhaltspunkte zur Erkennung von Gefährdungssituationen sind im Wesentlichen im Erleben und Handeln des jungen Menschen zu suchen und können sich in der Wohnsituation, der Familiensituation, dem elterlichen Erziehungsverhalten, der mangelnden Entwicklungsförderung, traumatisierten Lebensereignissen sowie im sozialen Umfeld finden. Sie müssen in der Anwendung altersspezifisch differenziert werden. Die besondere Situation (chronisch) kranker und beeinträchtigter Kinder ist zu berücksichtigen. Aus der dazu vorhanden Forschung und den Erfahrungen der Praxis heraus können Anhaltspunkte benannt werden, die insbesondere bei kumulativem Auftreten ein weiteres Vorgehen notwendig machen.
Anhaltspunkte beim Kind oder Jugendlichen:
Anhaltspunkte in der Familie und Lebensumfeld:
Anhaltspunkte zur mangelnden Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit:
Wenn Eltern Hilfen nicht annehmen wollen oder wenn sie trotz Unterstützung nicht ausreichend für ihre Kinder sorgen können, dann muss das Jugendamt ebenfalls handeln. Bei akuter Gefahr kann das Jugendamt selbst kurzfristig- auch gegen den Willen der Eltern- die notwendigen Hilfe für ein Kind organisieren: Es kann ein Kind vorübergehend sicher unterbringen, es kann das Kind zum Kinderarzt bringen usw.
Es bleibt aber grundsätzlich das Recht der Eltern über die Gesundheitsversorgung oder den Aufenthaltsort ihrer Kinder zu bestimmen. Das Jugendamt ist nicht befugt, die Rechte von Eltern zu beschränken- das kann nur das Familiengericht. Wenn Eltern notwendige Hilfen verweigern, muss das Jugendamt deshalb das Familiengericht einschalten.
In einem persönlichen Gespräch mit den Eltern sucht das Familiengericht zunächst nach einer einvernehmlichen Lösung für das Kind und versucht, Eltern zu motivieren Unterstützung anzunehmen. Das Familiengericht kann Mütter und Väter aber auch zu Annahme von Hilfen verpflichten oder über das Sorgerecht und den zukünftigen Lebensort des Kinder oder der Kinder entscheiden.
Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht und ist an den Gesprächen und am Verfahren beteiligt. Es bringt sein Wissen über die Situation in der Familie und die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen ein und schlägt geeignete Hilfen vor. Das Familiengericht prüft regelmäßig, ob die Maßnahmen wirksam und weiterhin notwendig sind.
Ein weites Feld rechtlicher Grundlagen bestimmt den Hintergrund für Maßnahmen zum Wohl des Kindes. Detaillierte Informationen zu Gesetzesinhalten/-initiativen oder -änderungen, jeweils mit Hinweisen auf Arbeitshilfen zur Umsetzung in der Praxis, sowie zu laufenden Gesetzgebungsverfahren bieten folgende Links.