Der Hort oder die nachschulische Betreuung sind Betreuungseinrichtungen für Kinder im schulpflichtigen Alter. Einige Kindertageseinrichtungen bieten Hortgruppen bzw. Schulkind Betreuung, so wie die Hortbetreuung an der Schule an. Horte sind Tageseinrichtungen, in denen Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres regelmäßig betreut werden können. In der Regel werden 20 Kinder von zwei Fachkräften gemeinsam gefördert und betreut. Schulkinder können ggf. auch in den oben genannten alterserweiterten Gruppen betreut werden.
Dies sind Gruppen, in denen Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zur Einschulung oder auch bis zwölf Jahre gemeinsam betreut werden. Die Gruppenstärke richtet sich nach der jeweiligen Altersstruktur. In der Regel werden die Kinder von zwei Fachkräften gefördert und betreut.
Tageseinrichtungen dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Sie haben einen eigenen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Tageseinrichtungen sollen insbesondere
Nach § 24 des Sozialgesetzbuches VIII hat jedes Kind, dass das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertagesstätte oder in einer Kindertagespflege.
Kindergärten/ Kindertagesstätten sind Einrichtungen, in denen Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt betreut und gefördert werden. In der Regel werden 25 Kinder von zwei Fachkräften gefördert und betreut.
In den Kindertageseinrichtungen gibt es weitere Betreuungsformen. Verschiedene Einrichtungen betreuen Kinder, mit und ohne Behinderung, gemeinsam. Diese Gruppen werden als Integrative Gruppen bezeichnet. In der Regel werden 18 Kinder gemeinsam von drei Fachkräften, inklusive einer heilpädagogischen Fachkraft, betreut und gefördert.
Ein Kind, dass das dritte Lebensjahr vollendet hat, steht bis zum Schuleintritt ein Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung zu. Kinder haben ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf den beitragsfreien Besuch einer Kindertagesstätte.
Tageseinrichtungen dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Sie haben einen eigenen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Tageseinrichtungen sollen insbesondere
Informationen zu den unterschiedlichen Tageseinrichtungen und deren Betreuungszeiten, erhalten Sie über die örtlichen Kindertagessstätten, Kommunen oder in Ihrem Familien- und Kinderservice vor Ort.
Bitte wenden Sie sich für eine Anmeldung nicht an einzelne Kindertageseinrichtungen. Diese können Ihnen nicht weiterhelfen. Für Anmeldungen in einer Tageseinrichtung wenden Sie sich bitte an Ihrem Wohnort an die Stadt, (Samt-) Gemeinde oder den gemeindefreien Bezirk Osterheide.
Weitere Informationen zu diesem Thema bieten folgende Links.
Krippen sind Kindergruppen in Kindertageseinrichtungen und Krippeneinrichtungen, in denen die Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr betreut werden. In der Regel werden 15 Kinder von drei Fachkräften gemeinsam gefördert und betreut.
Kinder dieses Alters können ebenso durch die häusliche Kindertagespflege gefördert und betreut werden. Hierbei ist die Betreuungszeit individuell vereinbar.
Tageseinrichtungen dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Sie haben einen eigenen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Tageseinrichtungen sollen insbesondere
Nach § 24 des Sozialgesetzbuches VIII hat jedes Kind das das erste Lebensjahr vollendet hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertagesstätte oder in einer Kindertagespflege. Informationen zu den unterschiedlichen Tageseinrichtungen und deren Betreuungszeiten, erhalten Sie über die örtlichen Kindertagessstätten, Kommunen oder in Ihrem Familien- und Kinderservice vor Ort.
Bitte wenden Sie sich für eine Anmeldung nicht an einzelne Kindertageseinrichtungen. Diese können Ihnen nicht weiterhelfen. Für Anmeldungen in einer Tageseinrichtung wenden Sie sich bitte an Ihrem Wohnort an die Stadt, (Samt-) Gemeinde oder den gemeindefreien Bezirk Osterheide.
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Eltern in Niedersachsen müssen seit dem 1. August 2018 keine Gebühren mehr für die Betreuung von Kindergartenkindern bezahlen.
Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch darauf, eine Tageseinrichtung beitragsfrei zu besuchen. Der Anspruch auf Beitragsfreiheit gilt bis zu einer Betreuungszeit von acht Stunden an fünf Tagen in der Woche. Die Betreuungszeit umfasst auch die sogenannten Randzeiten, das heißt Früh- und Spätdienste.
Für den Besuch einer Krippe oder Hort wird eine Gebühr erhoben. Trotz einer Gebührenstaffelung können die Kosten nicht immer von den Familien alleine getragen werden. In diesen Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise (einkommensabhängig) übernommen werden. Ebenso werden die Anträge auf Übernahme der Kosten für die Kindertagespflege bearbeitet und es wird ein gestaffelter Kostenbeitrag festgesetzt.
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“Sprache ist der Schlüssel zur Welt” – Alexander von Humboldt
Spracherwerb ist eine der wesentlichen Entwicklungsaufgaben der frühen Kindheit. Für die gesamte Persönlichkeitsentwicklung und eine Vielzahl von Bildungsprozessen ist Sprachkompetenz überaus bedeutsam. Teilhabe und Selbstbestimmung sind, ohne Sprachkompetenz schwer zu verwirklichen, eine Kultur ohne Sprache ist kaum denkbar.
Durch die Betreuung Ihres Kindes in der Kindertageseinrichtung schaffen Sie günstige Voraussetzungen für den Spracherwerb. Der Kontakt zu anderen Kindern ist wichtig. Sprachliche Bildung gehört zu den zentralen Aufgaben der Kindertagesstätte. Pädagogische Fachkräfte können wesentliche Fragen zur Sprachentwicklung beantworten und – wenn nötig – weitere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner vermitteln. Auch bei der Einleitung sprachtherapeutischer oder logopädischer Maßnahmen können die Kindertagesstätten-Fachkräfte oftmals behilflich sein.
Seit 2013 werden Familien mit Kindern im Vorschul- und Grundschulalter im Heidekreis durch das Angebot „SprachschatzSucher” unterstützt.
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Eltern eines Kindes mit einer Behinderung oder chronischen Krankheit haben besondere Herausforderungen zu meistern. Für sie gibt es eine Reihe von Unterstützungsangeboten.
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Zu den Aufgaben des kinder- und jugendärztlichen Dienstes des Landkreises gehört die freiwillige, kostenlose Untersuchung der Kinder in den Kindergärten.
Diese Untersuchung dient dazu, Gesundheitsstörungen, die die weitere Entwicklung des Kindes beeinträchtigen könnten, frühzeitig zu erkennen und möglichst noch vor Beginn der Schulzeit zu beheben oder zu verbessern.
Kontrollbedürftige Befunde werden mit den Eltern besprochen und zwecks Abklärung durch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte schriftlich mitgegeben.
Die Untersuchung umfasst:
Die Untersuchungen erfolgen in der Regel in Zusammenarbeit mit den Eltern und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kindertageseinrichtungen. Ein Abschlussgespräch mit den Eltern findet direkt nach der Untersuchung im Kindergarten statt.
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